Steuerlast fuer Kleinunternehmer
Für Kleinunternehmen ist das Geschäftsleben oftmals ein stetiger Kampf um die wirtschaftliche Existenz - die Umsätze sind nur gering, die Kosten aber oft hoch. Wer Umsätze von unter 17.500 Euro im Vorjahr und 50.000 im Folgejahr erwirtschaftet hat, kann sich gemäß §19 UStG von der Zahlung der Umsatzsteuer befreien lassen. Das bedeutet jedoch auch, dass man die Umsatzsteuer für eingekaufte Waren oder Leistungen, die für das Geschäft notwendig sind, nicht geltend machen kann.
Es ist deswegen unumgänglich, dass man sich genau überlegt, inwiefern eine Befreiung von der Umsatzsteuer tatsächlich befreien lässt. Kleinunternehmer genießen den Vorteil, dass ihre Umsätze niedrig genug sind, um sie von der Buchführungspflicht zu entbinden, allerdings muss nach wie vor eine so genannte Einnahmenüberschussrechnung, kurz EüR erstellt werden. Die EüR kann man auch online erledigen, und zwar über das Elster Portal bzw. das Elster Formular. Übersteigen die Umsätze allerdings den Betrag von 350.000 Euro, reicht die Einnahmenüberschussrechnung nicht mehr aus.
Für viele ist auch die Tatsache attraktiv, dass man als Kleinunternehmer keine quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldung abgeben muss, doch Vorsicht: diese stellt zwar einen Arbeitsaufwand dar, Umsatzsteuer und Vorsteuer sind allerdings verrechenbar, was unter Umständen keine Nachzahlung, sondern vielmehr eine Steuerrückerstattung bedeutet. Die Umsatzsteuervoranmeldung müssen Existenzgründer übrigens monatlich abgeben.
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