Haftung des Wartungsdienstes
Feuerlöscher müssen nach längstens 24 Monaten durch einen ausgebildeten Sachkundigen instand gehalten werden. Die Anforderungen sind in der DIN 14 406 Teil 4 geregelt. Diese Norm sagt auch aus, dass der Sachkundige vorrangig die Instandhaltungsanweisungen des Herstellers zu beachten hat. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fordert für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen so genannte Sachkundige / befähigte Personen. Fachlich handelt es sich hier um die bisherigen Sachkundigen nach DIN 14 406 Teil 4, die unter anderem eine zusätzliche Ausbildung über die neuesten Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung und Druckbehälterverordnung erhalten haben.
Nach DIN 14 406 Teil 4 und TRBS 1203 unterliegt der Sachkundige bzw. die befähigte Person bei seiner Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und ist somit weisungsunabhängig. Die erfolgte Wartung und Instandhaltung des Feuerlöschers wird durch den Instandhaltungsnachweis auf dem Feuerlöscher dokumentiert. Somit wird die Gewähr für die Funktionssicherheit zum Zeitpunkt der Instandhaltung übernommen.
Der Sachkundige bzw. die befähigte Person hat sich bei der Durchführung der Wartung / Instandsetzung am Stand der Wissenschaft und Technik zu orieentieren, welcher sich in den Instandhaltungsánweisungen der Hersteller wiederspiegelt. Sobald sich der Sachkundige nicht an die Herstelleranweisungen hält, so z.B. durch die Verwendung von nicht anerkannten Ersatzteilen oder Lösch- und Treibmitteln, erlischt für den Hersteller die Haftung und Gewährleistung. In den Instandhaltungsanweisungen ist für jeden Feuerlöscher eine Aussage über dessen Lebensdauer enthalten. Das bedeutet: gemäß § 12 Abs. 3,5 BetrSichV. und § 15 sowie 17 der BetrSichV ist der Sachkundige bzw. die befähigte Person nicht nur berechtigt die Prüfplakette zu verweigern, sondern im Falle einer Überschreitung der Lebensdauer bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung seiner Aufgabe sogar verpflichtet, die Verweigerung auszusprechen.
Erteilt der Sachkundige / die befähigte Person entgegen der Herstelleranweisung bei einem überalterten Feuerlöscher die Prüfplakette trotzdem, geht sie ein hohes persönliches Risiko ein: neben der zivilrechtlichen Haftung kommt es zusätzlich auch zu einer strafrechtlichen Haftung, wenn der überalterte Feuerlöscher beim Betreiber versagt und es dadurch zu Sach- oder sogar Personenschäden kommt.
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